Allgemeine Geschäftsbedingungen der Amagoo AG
Stand: 19.10.2025 (bereinigt mit Haftungszusatz)

a) Offerten
Ohne anderslautende Angaben beruhen die Preisberechnungen in den Offerten auf vollständigen, zur Bearbeitung geeigneten Unterlagen und Daten, sowie verbindlichen, unmissverständlich bezeichneten Inhalts-, Stand- und Massangaben. Angebote, die auf Grund ungenauer oder noch nicht vorliegender Unterlagen erfolgen, haben stets unverbindlichen Richtpreischarakter. Für unbefristete Offerten erlischt die Preisbindung nach 90 Tagen.

 

b) Preise
Die offerierten oder bestätigten Preise sind, sofern nicht anders vereinbart, stets Nettopreise ab Herstellerfirma, zuzüglich MwSt. und Transportkosten.

 

c) Zahlungsbedingungen
Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeglichen Abzug zu erfolgen. Der Hersteller kann auch nach Bestellungsannahme Zahlungsgarantien verlangen. Unterbleiben diese, so kann die weitere Auftragsbearbeitung eingestellt werden, wobei die aufgelaufenen Kosten ohne Verzug fällig werden. Bei grossen Aufträgen, deren Auftragsabwicklung sich über mehr als 2 Monate hinzieht, ist der Hersteller berechtigt, Voraus- und/oder Akontozahlungen zu verlangen. Erfolgt die Auftragsvergabe durch einen Vermittler, im Auftrag und auf Rechnung eines Kunden, so hat der Vermittler alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um einen Verlust des Herstellers zu vermeiden. Im Falle einer nicht fristgerechten Zahlung ist der Hersteller berechtigt, ab dem Verfallszeitpunkt einen Verzugszins von 3% p.a. sowie eine Mahngebühr von CHF 50.00 pro Mahnung in Rechnung zu stellen.

 

d) Lieferfrist
Terminvereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form und sind nur verbindlich, wenn die vorausgesetzten oder vereinbarten Anlieferungstermine eingehalten werden. Erfolgt die Anlieferung der Arbeitsunterlagen oder das Gut zum Druck durch den Auftraggeber verspätet, ist der Hersteller nicht mehr an den ursprünglich zugesicherten Liefertermin gebunden. Nicht vom Hersteller verschuldete Terminüberschreitungen (z.B. höhere Gewalt, Stromunterbrüche, Maschinenbruch, Streik etc.) berechtigen den Auftraggeber nicht, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz geltend zu machen.

 

e) Abnahmeverzug
Nimmt der Auftraggeber die vereinbarte Auftragsausführung nicht innerhalb angemessener Frist nach avisierter Fertigstellung ab, so ist der Hersteller berechtigt, seine erbrachten Leistungen zu fakturieren und verpflichtet sich, sie auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers sicherzustellen.

 

f) Urheberrecht / Nutzungsrecht
Der Auftraggeber sichert dem Hersteller zu, dass er die zur Erreichung des Vertragszweckes erforderlichen persönlichkeits- und urheberrechtlichen Bearbeitungsbefugnisse an den zur Verfügung gestellten Bild- und Text-Dateien erworben hat und sie auf den Hersteller übertragen darf. Er befreit den Hersteller von jeglichen Rechtsansprüchen Dritter. Ungeachtet der Tatsache, ob es sich bei den vom Hersteller erbrachten kreativen und gestalterischen Leistungen um urheberrechtlich geschützte Werke handelt, darf der Auftraggeber die Leistungen des Herstellers ohne dessen Zustimmung nur zum vereinbarten vertraglichen Zweck nutzen.

 

g) Mehraufwand
Der durch den Auftraggeber oder dessen beauftragten Vermittler gegenüber der zugrunde liegenden Offerte verursachte Mehraufwand, insbesondere wegen mangelhaften, fehlenden oder für die Wiedergabe schlecht geeigneten Unterlagen oder wegen Autorenkorrekturen, nachträglichen Änderungen etc., wird ohne vorangehende Ankündigung zusätzlich zu marktüblichen Ansätzen in Rechnung gestellt.

 

h) Kontroll‑ und Prüfdokumente
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm vor der Endfertigung des Auftrages zugestellten Kontroll- und Prüfdokumente (Andrucke, Proofs, Kopien, Dateien usw.) auf Fehler zu überprüfen und diese mit Gut zum Druck und allfälligen Korrekturanweisungen innerhalb der vereinbarten Frist zurückzugeben. Der Hersteller haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Wird auf die Unterbreitung von Kontroll- und Prüfdokumenten verzichtet oder ruft der Auftraggeber ohne diese direkt Filme, Dateien oder Druckplatten ab, so trägt er das volle Risiko.

 

i) Mängelrüge
Die vom Hersteller gelieferten Arbeiten sind beim Empfang zu prüfen. Allfällige Beanstandungen haben spätestens acht Tage nach Empfang zu erfolgen. Geringfügige Abweichungen gelten nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Bei begründeten fristgerechten Beanstandungen erfolgt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

 

k) Gewährleistung/Haftungsbeschränkungen
Der Hersteller gewährleistet, dass die von ihm erstellten Produkte die vereinbarte und/oder vorausgesetzte Qualität haben. Vorbehalten bleiben Mängel, für welche der Hersteller nicht einstehen muss. Ein Gut-zum-Druck gilt als Genehmigung. Der Hersteller haftet im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen für fehlerhafte Bearbeitung und Datenverlust. Jede darüber hinausgehende Haftung wird wegbedungen. Bei schuldhaften Terminüberschreitungen haftet der Hersteller höchstens bis zur Höhe des Warenwertes.
Zusätzliche Haftungsbeschränkung: Unabhängig vom Rechtsgrund haftet der Hersteller für sämtliche aus einem Auftrag entstehenden direkten oder indirekten Schäden, Mangelfolgeschäden, Zusatzkosten, Verzögerungen oder sonstigen Auftragsrisiken höchstens bis zur Höhe des jeweiligen Auftragswertes. Auftragswert bezeichnet den Gesamtvergütungsbetrag, den der Auftraggeber für den betroffenen Auftrag schuldet. Eine weitergehende Haftung – insbesondere für entgangenen Gewinn, Betriebsunterbruch, Drittansprüche oder Folgeschäden – ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Bestimmungen sowie Schäden infolge vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Handelns.

 

l) Aufbewahrung von Arbeitsunterlagen und ‑dateien
Die für das Projekt erstellten Produktionsdaten sind ohne gegenlautende Abrede Eigentum des Herstellers. Der im Handelsregister eingetragene Hersteller ist nach Art. 957 und 962 OR verpflichtet, alle Daten über die der Buchführung zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle aufzuzeichnen und 10 Jahre lang aufzubewahren (Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht bzgl. Der geschäftsrelevanten Belege). Eine Pflicht zur Aufbewahrung von weiteren Unterlagen, insbesondere von Zwischen- und Nebenprodukten besteht in der Regel nicht. Bei den zur Fertigung des Endprodukts notwendigen Daten bietet indes der Hersteller dem Auftraggeber vor einer beabsichtigen Löschung wahlweise die entgeltliche Übernahme durch den Auftraggeber oder die Aufbewahrung gegen Entgelt durch den Hersteller schriftlich an. Die Aufbewahrung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, insbesondere bleiben Risiken einer einwandfreien späteren Bereit-stellung aufgrund sich veränderter Bearbeitungstechniken vorbehalten. Die mit einer vereinbarten Aufbewahrung entstehenden Kosten für die Archivierung, erneute Aufbereitung, Formatierung und Ausgabe werden zusätzlich verrechnet. Dem Hersteller übergebene Dateien und Vorlagen werden mit der gebührenden Sorgfalt behandelt. Ausserordentliche Risiken, welche auch mit der üblichen Sorgfalt nicht ausgeschlossen werden können, hat der Auftraggeber ohne gegenlautende mündliche Vereinbarung selbst zu versichern bzw. zu tragen.

 

m) Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Arbon, sofern keine andere Abmachung getroffen wird. Anwendbar ist schweizerisches Recht.

 

n) Anerkennung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Erteilung eines Auftrages schliesst die Anerkennung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Auftraggeber ein.

 

o) Datenschutz
Amagoo AG verarbeitet und nutzt die bei Vertragsschluss und im Rahmen der Nutzung des Angebots erhobenen Daten des Kunden nach den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Es gilt die Datenschutzerklärung von Amagoo AG (abrufbar unter www.amagoo.com/datenschutz)